Art. 1 § 6 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 6.

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.

(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131141

alte Dokumentnummer

N8196729111L

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