zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 6.
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 1), so hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstückes Anspruch auf die Einlösung der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche.
(2) Können die nach einer Grundeinlösung oder Enteignung verbleibenden Restflächen zur Gänze oder zum Teil nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden, so hat der Eigentümer auch Anspruch auf die Einlösung dieser Restflächen, soweit sie für eine zweckmäßige Bewirtschaftung nicht mehr geeignet sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131141
alte Dokumentnummer
N8196729111L
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