Art. 1 § 6 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Kostentragung des Bundes

§ 6.

(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an seinen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und Kraftfahrervereinigungen) durch Vereinbarung regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013073

alte Dokumentnummer

N1199010546H

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