Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine und ähnliche) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000887
Dokumentnummer
NOR12011831
alte Dokumentnummer
N1198710353E
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