Art. 1 § 6 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1985

Kostentragung des Bundes

§ 6.

(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 sind vom Bund aufzubringen.

(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine und ähnliche) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostenersätzen regeln.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011041

alte Dokumentnummer

N1198511478P

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