Kostentragung des Bundes
§ 6.
(1) Die Kosten für die Besorgung der Aufgaben gem. § 4 sind vom Bund aufzubringen.
(2) Der Bund wird die Beteiligung an diesen Kosten durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Körperschaften und juristischen Personen (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeeinrichtungen, Sozialhilfeträger, Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrervereinigungen, alpine Vereine u. ähnliches) durch Vereinbarung von Jahrespauschalsummen oder individuellen Kostensätzen regeln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010826
alte Dokumentnummer
N1198413556R
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