§ 6
§ 6. Die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) hat über die durchgeführten automationsunterstützten Datenübertragungen ein Protokoll zu führen, das den Teilnehmer, den Zeitpunkt der
automationsunterstützten Datenübertragung und die Art der
automationsunterstützten Datenübertragung festhält.
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