Art. 1 § 6 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Keine Strafe ohne Schuld.

§ 6

(1) Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der eines Finanzvergehens Verdächtige unschuldig ist.

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