Art. 1 § 6 E-GeldG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

Geldrücktausch

§ 6

(1) Der Inhaber von E-Geld kann während dessen Gültigkeitsdauer von dem E-Geld-Institut, das das betreffende E-Geld ausgegeben hat, den Rücktausch zum Nennwert in Münzen und Banknoten oder in Form einer Überweisung auf ein Konto verlangen, ohne dass dieses dafür andere als die zur Durchführung dieses Vorgangs unbedingt erforderlichen Kosten in Rechnung stellen darf.

(2) Im Vertrag zwischen dem ausgebenden E-Geld-Institut und dem Inhaber sind die Rücktauschbedingungen eindeutig zu nennen.

(3) In dem Vertrag kann ein Mindestrücktauschbetrag vorgesehen werden. Dieser darf zehn Euro nicht überschreiten.

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