Kanzleiordnung
§ 6
§ 6. Die formale Behandlung der von dem Bundesamt für Wasserwirtschaft zu besorgenden Kanzleigeschäfte ist vom Direktor des Bundesamtes festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kanzleiordnung
§ 6
§ 6. Die formale Behandlung der von dem Bundesamt für Wasserwirtschaft zu besorgenden Kanzleigeschäfte ist vom Direktor des Bundesamtes festzulegen.
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