§ 6
(1) Bis spätestens zum Zeitpunkt der Gründung der in § 1 genannten Gesellschaft ist die organisatorische Einrichtung in Wien (Bundesgebäudeverwaltung - Bundesbaudirektion Wien) auf Grundlage einer nach § 4 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung zur entgeltlichen Leistungserbringung zu berechtigen.
(2) Für Verträge über Leistungen dieser organisatorischen Einrichtung bei der Bau- und Liegenschaftsverwaltung (insbesondere betreffend Leistungen und Lieferungen materieller und immaterieller Art im Zusammenhang mit der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bauten und Liegenschaften und ihren Einrichtungen sowie deren Koordination, Überwachung, Abnahme, Abrechnung, Bestandswartung und Hausverwaltung, dies alles im Rahmen vereinbarter Termin- und Kostenpläne) besteht zwischen der organisatorischen Einrichtung und der Gesellschaft, jenen Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen sowie dem jeweiligen Mieter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 bezüglich der Mietgegenstände auf den Liegenschaften in Wien gemäß Anlage A und B sowie § 3 Abs. 3 eine Verpflichtung zur Eingehung von Leistungsbeziehungen für fünf Jahre ab dem im § 2 Abs. 2 für die jeweilige Liegenschaft festgelegten Zeitpunkt. Diese Verpflichtung gilt für weitere Liegenschaften des Bundes in Wien, die der Gesellschaft beziehungsweise jenen Gesellschaften die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, übertragen werden.
(3) Dieser Zeitraum kann durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister, der für die Einmietung auf der jeweiligen Liegenschaft gemäß § 5 Abs. 1 und 3 zuständig ist, verlängert werden.
(4) Nach Ablauf der gemäß Abs. 2 bestehenden Verpflichtung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 in jedem Fall von der Gesellschaft oder von Gesellschaften, die im mittelbaren oder unmittelbaren Mehrheitseigentum der Gesellschaft stehen, und vom jeweiligen Mieter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 3 zur Anbotslegung aufzufordern, wobei deren Angebote in die engste Wahl einzubeziehen sind. Diese Verpflichtung sowie die Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist im Einzelfall auf Verlangen der organisatorischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zu lösen.
(5) Bei der Angebotserstellung und Leistungserbringung ist die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur an die Bedingungen des jeweiligen Auftraggebers gebunden.
(6) Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 muß die organisatorische Einrichtung gemäß Abs. 1 die zur Durchführung ihrer Aufgaben nach der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, und dem Ziviltechnikergesetz, BGBl. Nr. 146/1957, jeweils in der geltenden Fassung, erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen und Nachweise nicht erbringen.
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