Art. 1 § 6 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

§ 6.

(1) Wenn es für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig erscheint, kann der Asylwerber im Sinne des Artikels 31 Abs. 2 der Konvention bis zum Abschluß des Feststellungsverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zum Aufenthalt in dem als Überprüfungsstation einzurichtenden Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet und den zum Zwecke der Überstellung dorthin erforderlichen Bewegungsbeschränkungen unterworfen werden.

(2) Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Über die Berufung entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist.

Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung

siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Schlagworte

Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059268

alte Dokumentnummer

N4196814428P

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