Funkanlagen
§ 69
(1) § 69.Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vorschriften über Endgeräte.
(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
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