1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Abschnitt XVII.
Fälligkeit und Auszahlung
§ 69.
(1) Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Schlagworte
Beschädigtenrente
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12112645
alte Dokumentnummer
N6199711108U
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