Art. 1 § 69 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Abschnitt XVII.

Fälligkeit und Auszahlung

§ 69.

(1) Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werktag auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht. Krankengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei Überweisung von Geldleistungen in das Ausland zulässig.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Schlagworte

Beschädigtenrente

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112645

alte Dokumentnummer

N6199711108U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)