Art. 1 § 67 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

§ 67.

(1) Die Leistung der Versorgung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn und solange der Versorgungsberechtigte

  1. 1. einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht oder
  2. 2. sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, oder
  3. 3. sich einem ihm zumutbaren Rehabilitationsverfahren ohne triftigen Grund nicht unterzieht oder
  4. 4. durch sein Verhalten den Erfolg eines Rehabilitationsverfahrens gefährdet oder vereitelt.

(2) Das gleiche gilt hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nach § 23 Abs. 5, wenn ein Schwerbeschädigter die Annahme einer ihm angebotenen Erwerbstätigkeit, die ihm unter Berücksichtigung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse billigerweise zuzumuten ist, unbegründet ablehnt.

(3) Voraussetzung für eine Verfügung nach Abs. 1 oder 2 ist jedoch, daß der Beschädigte auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Versorgung unterbleibt.

(4) Wurde eine Versorgungsleistung oder ein Teil derselben nach Abs. 2 versagt, kann den im Inland wohnenden Familienangehörigen (§ 26 Abs. 2), die bedürftig sind und zu deren Unterhalt der Versorgungsberechtigte verpflichtet ist, die Hälfte der ruhenden Rente oder des ruhenden Rententeiles ausgefolgt werden.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095010

alte Dokumentnummer

N6196410211X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)