Art. 1 § 66 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 66. Wahlkuverts

(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Vgl. Art. 26 Abs. 1 B-VG

Schlagworte

geheimes Wahlrecht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007162

alte Dokumentnummer

N11970132750

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