Art. 1 § 66 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1975

Verfassungsbestimmung

§ 66.

(Verfassungsbestimmung)Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043097

alte Dokumentnummer

N3195816178S

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