Verfassungsbestimmung
§ 66.
(Verfassungsbestimmung)Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR12043097
alte Dokumentnummer
N3195816178S
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