ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt XIV.
Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.
§ 65.
Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer gleichwertigen Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095008
alte Dokumentnummer
N6196410209X
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