Art. 1 § 65 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

B. Spruchsenate und Senate für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht.

1. Spruchsenate.

§ 65.

(1) Spruchsenate haben bei folgenden Finanzämtern und Zollämtern zu bestehen:

  1. a) beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als dessen Organ und als Organ sämtlicher Finanzämter der Länder Niederösterreich und Burgenland,
  1. b) beim Zollamt Wien als Organ sämtlicher Zollämter der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie bei den anderen Zollämtern als deren Organe.

(2) Bei den in Abs. 1 genannten Finanz- und Zollämtern ist jeweils eine Geschäftsstelle zur organisatorischen Abwicklung der Spruchsenatsverfahren einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144973

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