Art. 1 § 64 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Überprüfung der Entgelte

§ 64

(1) § 64.Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermittlung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommunikationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

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