Art. 1 § 63 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Zahlungsverzug

§ 63

§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungsverzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unterbrechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.

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