Art. 1 § 63 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 63

Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.

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