Verfassungsbestimmung
§ 62a. (Verfassungsbestimmung) Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
(2) Für den Fall, daß der Wähler von der im Abs. 1 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hiezu bestimmten Beamten, aus der die Identität des Wählers sowie der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen haben, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß vor Schließung des letzten Wahllokales in Österreich ausgestellt worden sein.
(3) Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hiezu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
(4) Weiters kann die Bestätigung durch zwei volljährige Zeugen erfolgen, die über gültige österreichische Reisepässe verfügen, deren Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmenabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
(5) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.
(6) Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12013132
alte Dokumentnummer
N1199010824H
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