Art. 1 § 62 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer Rechte der Nutzer

§ 62

§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

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