§ 62. Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird.
Schlagworte
allgemeines Wahlrecht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007158
alte Dokumentnummer
N11970132710
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