Art. 1 § 61 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Adressierungspläne

§ 61

§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungspläne erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

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