Art. 1 § 61 Befähigungsnachweisverordnung 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial

§ 61

Bewerber um eine Konzession für das Gewerbe der Erzeugung von medizinischem Nahtmaterial und Organersatzmaterial (§ 15 Abs. 1 Z 27 der Gewerbeordnung) haben den Nachweis der Befähigung zu erbringen durch Zeugnisse über

  1. a) die schulmäßige Ausbildung gemäß § 62,
  2. b) eine einjährige, vorwiegend auf dem Gebiet der Entkeimung liegende Tätigkeit an einem hygienischen Universitätsinstitut oder an einem gleichwertigen anderen Institut und
  3. c) eine einjährige fachliche Verwendung.

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