Art. 1 § 60 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Nutzungsentgelt

§ 60

(1) § 60.Für jede mögliche Adresse - innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adressierungselemente - ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf aufbauender Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmöglichkeit der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten werden.

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