§ 60.
(1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.
1. ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144881
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