§ 5.
(1) Durch die Zusage des Bundeszuschusses wird der Bund, unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 2, verpflichtet, derjenigen Hypothekenanstalt, die dem Bauwerber das Darlehen der im § 3, Absatz 2, lit. d, bezeichneten Art sowie allenfalls einen Baukredit (§ 3, Absatz 4) in Schuldverschreibungen gewährt, während der Dauer der Laufzeit der aus Anlaß dieses Darlehens (Baukredits) ausgegebenen Schuldverschreibungen Barzuschüsse zu leisten, deren Höhe in jedem Jahre der Laufzeit dem Betrage gleichkommt, der in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung und Tilgung dieser Schuldverschreibungen erforderlich ist; sind im Darlehensvertrage zwischen dem Bauwerber und der Hypothekenanstalt außer den Zinsen sonstige laufende Nebengebühren (Regiebeitrag u. dgl.) vereinbart, so erhöht sich das Ausmaß des jährlichen Bundeszuschusses um den Betrag dieser sonstigen jährlichen Nebengebühren, soweit diese auf die Zeit nach Vollendung des betreffenden Wohnhauses entfallen. Die Bundeszuschüsse sind jeweils spätestens an den für die Verzinsung und Tilgung der Schuldverschreibungen geltenden Tagen fällig.
(2) Die Zusage der Bundeszuschüsse ist nur in den nachstehend bezeichneten Fällen, und zwar nur dann zurückzunehmen, wenn mit der Begebung der auf Grund der betreffenden Zusage auszugebenden Schuldverschreibungen noch nicht begonnen worden ist:
- a) wenn die im § 4, Absatz 3, vorgesehenen Bedingungen oder die sonstigen etwa im Zusagebescheide enthaltenen Bedingungen nicht erfüllt werden,
- b) wenn der Bauwerber den Bau nicht binnen einer angemessenen, im Zusagebescheide festzusetzenden Frist beginnt.
(3) Der Gesamtbetrag der Bundeszuschüsse darf - vom Kalenderjahre 1929 angefangen bis zur gänzlichen Tilgung der Schuldverschreibungen - in keinem Kalenderjahre den Betrag von 24 Millionen Schilling übersteigen. Nach dem 31. Dezember 1933 dürfen Bundeszuschüsse nicht mehr zugesagt werden.
(4) Zur budgetären Bedeckung der im Absatze 3 bewilligten Ausgaben wird als Nachtrag zum Bundesfinanzgesetze für das Kalenderjahr 1929 ein entsprechender Kredit bei Kapitel 15, „soziale Verwaltung“, Titel 4, „sonstige soziale Maßnahmen“, § 1, a, „Bundeszuschüsse für Wohnbauförderung“, als Nachtragskredit vorgesehen; hinsichtlich der folgenden Kalenderjahre ist die Ausgabe jeweils in dem Bundesvoranschlage für das betreffende Kalenderjahr vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144344
alte Dokumentnummer
N9192941229L
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