Art. 1 § 5 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2000

2. Abschnitt

Infrastruktur, Eigentumsrechte Errichtung und Betrieb

§ 5

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Einhaltung der technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenbeschreibungen von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

  1. 1. Sicherheit des Netzbetriebes,
  2. 2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,
  3. 3. Interoperabilität von Diensten und
  4. 4. Einhaltung der veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Interoperabilität von Diensten festlegen.

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