Art. 1 § 5 PSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Begünstigter

§ 5.

Begünstigter ist der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3), sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Der Stiftungsvorstand hat den in diesem Sinne festgestellten Begünstigten dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR40124535

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)