Art. 1 § 5 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2015

Qualifikation und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Beteiligungsgesellschaften

§ 5.

(1) Die vom Nominierungskomitee vorzuschlagenden Kandidaten haben unbeschadet anderer bundes-gesetzlicher Bestimmungen den höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) für Aufsichtsratsmitglieder gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex zu entsprechen.

(2) Die Kandidaten sind für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor. Sie sollen weiters Persönlichkeiten mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Leitungsorgan oder als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens sein. Insbesondere sind bei ihrer Bestellung die strengen Unabhängigkeits- und Unvereinbarkeitskriterien des Österreichischen Corporate Governance Kodex einzuhalten und ist darauf zu achten, dass sie ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat der Beteiligungsgesellschaft unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben.

(3) Kandidat darf nicht sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war; das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Die Grundsätze von Regel 52 des Österreichischen Corporate Governance Kodex sind zu beachten.

(4) Das Nominierungskomitee kann einstimmig weitere Qualifikationserfordernisse für Mitglieder der genannten Aufsichtsräte und Regeln für das Auswahlverfahren festlegen, welche auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen sind.

(5) Die vom Nominierungskomitee ausgewählten Kandidaten sind dem Geschäftsführer der ÖBIB so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser sämtliche nach dem Aktiengesetz oder aufgrund von Verträgen mit Dritten erforderlichen Schritte für deren Wahl in den Hauptversammlungen der Beteiligungsgesellschaften setzen kann. Der Vorschlag des Nominierungskomitees ist für den Geschäftsführer der ÖBIB bindend.

(6) Die Aufsichtsräte von Beteiligungsgesellschaften, die von der ÖBIB nominiert wurden, können von dieser unter Anwendung der auf die Beteiligungsgesellschaft anzuwendenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abberufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169455

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