Art. 1 § 5 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 5

(1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen

Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut

„Oesterreichische Nationalbank'' der Präsident, ein Generalrat und

der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident

oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre

Stellvertreter.

(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:

  1. 1. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
  2. 2. Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
  3. 3. Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
  4. 4. Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
  5. 5. Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.

(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz „Direktorium'' von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.

(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

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