Art. 1 § 5 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2015

§ 5

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),
  5. 5. Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

    Energietechnik und Leistungselektronik (Anlage 1.3.1),

  1. 7. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

    Steuerungs- und Regelungstechnik (Anlage 1.3.1.1),

  1. 8. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Nachrichtentechnik (Anlage 1.3.2),

  1. 9. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Informatik (Anlage 1.3.2.1),

  1. 10. Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

    Biomedizinische Technik (Anlage 1.3.2.2),

  1. 11. Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und
  2. 12. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

(2) Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

    Sägetechnik (Anlage 1.1.6),

  1. 2. Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

    Holztechnologie (Anlage 1.1.7),

  1. 3. Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),
  2. 4. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1.4.1),

  1. 5. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Flugtechnik (Anlage 1.4.2),

  1. 6. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Gießereitechnik (Anlage 1.4.3),

  1. 7. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Hüttentechnik (Anlage 1.4.4),

  1. 8. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Anlage 1.4.5),

  1. 9. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Kraftfahrzeugbau (Anlage 1.4.6),

  1. 10. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Umwelttechnik (Anlage 1.4.7),

  1. 11. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Waffentechnik (Anlage 1.4.8),

  1. 12. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Automatisierungstechnik (Anlage 1.4.9),

  1. 13. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

    Fertigungstechnik (Anlage 1.4.10),

  1. 14. Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),
  2. 15. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und
  3. 16. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlage 1.6.1.1).

(3) Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(4) § 1 Z 1, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(5) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

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