zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 5.
(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
- 1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
- 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
- 3. Agrargemeinschaften;
- 4. Siedlungsträger.
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind
- 1. die Antragsteller;
- 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010322
Dokumentnummer
NOR40003001
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