Art. 1 § 5 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 5.

(1) Für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ist ein Anspruch auf Entschädigung vorzusehen. Unter diesen Nachteilen sind auch jene zu verstehen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer erleiden.

(2) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z 2), so hat der Eigentümer der Bringungsanlage Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131140

alte Dokumentnummer

N8196729110L

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