Pflichten des Landes
§ 5.
(1) Das Land verpflichtet sich,
- 1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 bis 3 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
- 2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Hubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) zu sorgen;
- 3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
- 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
- 5. Flugretter und Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.
(2) Das Land kann bei der Regelung des Dienstbetriebes der Rettungsleitstelle vorsehen, daß in Zivilschutz- und Katastrophenfällen Aufgaben der Rettungsleitstelle im erforderlichen Umfang an den Einsatzleiter übergehen.
(3) Das Land wird die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 durch privatrechtliche Verträge mit Rettungsorganisationen, Krankenanstalten und anderen zur Mitarbeit bereiten Organisationen regeln.
(4) Der Hubschrauber bleibt bis auf weiteres in Hohenems stationiert. Das Land nimmt jedoch in Aussicht, im Raume Feldkirch die Voraussetzungen für eine Verlegung des Hubschraubers während der möglichen Einsatzzeiten oder für eine Stationierung desselben (Abs. 1 Z 2) zu schaffen. Nach Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen in Feldkirch wird der Hubschrauber dort stationiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000871
Dokumentnummer
NOR12011576
alte Dokumentnummer
N1198613567R
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