Art. 1 § 5 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1987

Pflichten des Landes

§ 5.

Das Land verpflichtet sich,

  1. 1. eine Rettungsleitstelle in der Landeshauptstadt Salzburg beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 und 2 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
  2. 2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangerierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
  3. 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungshubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. 4. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen;
  5. 5. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.

Schlagworte

Betankungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000910

Dokumentnummer

NOR12011964

alte Dokumentnummer

N11987190860

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