Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
- 1. eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;
- 2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
- 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
- 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
- 5. Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010825
alte Dokumentnummer
N1198413555R
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