§ 5.
Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind auf einen vollen Eurobetrag ab- oder aufzurunden. Hierbei werden Beträge bis einschließlich 49 Cent abgerundet und Beträge ab 50 Cent aufgerundet.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20002824
Dokumentnummer
NOR40042388
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