Art. 1 § 5 FEKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1998

§ 5.

Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012780

Dokumentnummer

NOR12158571

alte Dokumentnummer

N9199810613O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)