§ 5.
Die Kennzeichnungen sind unverwischbar und so anzubringen, daß sie nicht ohne Zerstörung der Kennzeichnung abgelöst werden können.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10012780
Dokumentnummer
NOR12158571
alte Dokumentnummer
N9199810613O
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