§ 5.
Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes haben das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert:
- 1. jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
- 2. über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
- 3. Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen;
- 4. ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10001147
Dokumentnummer
NOR12013708
alte Dokumentnummer
N1199212891L
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