Art. 1 § 5 EFG 1969

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1970

§ 5.

(1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069448

alte Dokumentnummer

N5197025411L

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