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§ 5
(1) Die E-Geld-Institute haben binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 3 und 4 nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 der Finanzmarktaufsichtsbehörde gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen E-Geldwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
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