II. Teil: Altpensionen.
Anrechenbare Dienstzeit für das Ausmaß der Pension.
§ 5.
(1) Für die Pensionen der Altpensionisten, die längstens bis 31. März 1933 angefallen sind, sowie für die nach solchen Pensionisten nach diesen Zeitpunkt angefallenen oder anfallenden Hinterbliebenenpensionen erfährt die Dienstzeitanrechnung gegenüber den bis 31. März 1933 bei den einzelnen Anstalten in Geltung gestandenen Bestimmungen nachfolgende Änderungen.
(2) In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924, A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt III, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.
(3) Wurden zufolge eines Dienstunfalles zehn Dienstjahre für die Pensionsbemessung zugerechnet, so findet, wenn die Hauptanstalt für Angestelltenversicherung („Hauptanstalt“) keine Invaliditätsrente (§ 27 Angestelltenversicherungsgesetz 1928 = AngBG.) gewährt oder eine zuerkannte Invaliditätsrente wegen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit einstellt, eine Rückrechnung der Pension auf das Ausmaß statt, das ohne Hinzurechnung von zehn Dienstjahren gebühren würde.
(4) Wurde einem Pensionisten auf Grund der bis zum 31. März 1933 gültigen Bestimmungen eine zehnjährige Zurechnung gewährt, so ist die Witwenpension aus der ohne Berücksichtigung dieser Zurechnung ermittelten Mannespension zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10006164
Dokumentnummer
NOR12068036
alte Dokumentnummer
N5193332793L
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