Siehe auch Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
§ 5.
(1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.
(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung steht ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erlassenes Aufenthaltsverbot oder eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung nicht entgegen; in diesem Fall ersetzt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eine Bewilligung gemäß § 6 des Fremdenpolizeigesetzes.
(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.
(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zu bescheinigen.
Siehe auch
Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059267
alte Dokumentnummer
N4196814427P
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