Art. 1 § 5 AbgEO-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

§ 5

(1) Das Versteigerungsamt hebt von dem Erlöse verkaufter Sachen nach einem Tarif eine Lizitationsgebühr ein.

(2) Der Erlös wird vom Versteigerungsamt nach Abzug der ihm zukommenden Gebühren (Lizitations-, Transport-, Schätzungsgebühr) dem Finanzamt überwiesen.

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