ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 59.
(1) Hat ein Landesinvalidenamt eine vom Einkommen (§ 25) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Rente oder Pension aus der Sozialversicherung auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Renten(Pensions)anfalles ergibt, wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Renten(Pensions)beträge wirksam.
(2) Die Träger der Sozialversicherung haben bei Einleitung des Pensions- oder Rentenfeststellungsverfahrens die Anspruchswerber zu befragen, ob sie eine Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz beziehen oder beantragt haben; zutreffendenfalls hat der Träger der Sozialversicherung das zuständige Landesinvalidenamt von der Einleitung des Renten(Pensions)feststellungsverfahrens unverzüglich zu verständigen. Das Landesinvalidenamt hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen dieser Verständigung beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend zu machen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 543/1983)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Rentenanfall, Pensionsanfall, Rentenbetrag, Pensionsbetrag, Pensionsfeststellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095002
alte Dokumentnummer
N6196410203X
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