Art. 1 § 56 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Netzbetreiberauswahl

§ 56

§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.

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