Netzbetreiberauswahl
§ 56
§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Netzbetreiberauswahl
§ 56
§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.
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