ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 56.
(1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des § 12 Abs. 3, des § 24 Abs. 8 und des § 46b folgende Ausnahmen:
- 1. Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
- 2. die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist; das gleiche gilt für die Erhöhung einer Witwenrente aus dem Grunde der Erwerbsunfähigkeit der Witwe;
- 3. die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und für das Kleider- und Wäschepauschale (§§ 26a, 27, 27a, 46a, 28, 26b, 46 und 29a) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht oder bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;
- 4. die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt, oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 7 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 8 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
- 5. eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 23) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 21 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkt der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monats ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.
(4) Eine vom Einkommen (§ 25) abhängige Versorgungsleistung ist bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder der in Betracht kommenden Einkommensgrenze neu zu bemessen oder einzustellen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 25) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen.
(5) Hat der Beschädigte seit mindestens zehn Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, so ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§§ 21, 22) nicht mehr zulässig, wenn der Beschädigte das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat. Wird innerhalb der zehn Jahre die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb des vorangeführten Zeitraumes erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht ein Jahr verstrichen ist.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975, Art. IV, BGBl. Nr. 483/1985, Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Pensionsanpassung, Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105971
alte Dokumentnummer
N6199119131J
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